Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Marie – Eventgastronomie OHG
unsere AGB´s
Kinderpreise:
Unsere Kinderpreise für die Veranstaltung sind, wenn im Angebot nicht anders angegeben, wie folgt:
– bis 5 Jahre kostenfrei
– 6 bis 11 Jahre zum halben Buffet- bzw. Menüpreis
– ab 12 Jahren zum normalen Buffet- bzw. Menüpreis
Die Stornofristen sind wie folgt vereinbart:
Kann eine Veranstaltung durch Verschulden von Seiten des Kunden (im Folgenden Veranstalter genannt) nicht durchgeführt werden, so behält die MARI Eventgastronomie OHG (im Folgenden Caterer genannt) den Anspruch auf Zahlung der gebuchten Leistungen. Dieselben Bedingungen gelten für die Abbestellung einzelner Leistungen.
Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung abgesagt wird, oder einzelne Leistungen abbestellt werden, hat der Caterer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Stornierungen bzw. Reduktionen der Veranstaltungsleistungen, wie Veranstaltungspauschalen, Teilnehmerzahlen, Veranstaltungsräume sowie der gastronomischen und sonstigen Leistungen sind innerhalb der folgenden Fristen wie folgt möglich:
Stornierungsfristen
Bei einer Abbestellung bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn berechnet der Caterer bis 50 % der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen.
Bei einer Abbestellung bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn berechnet der Caterer bis 70 % der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen.
Bei einer Abbestellung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechnet der Caterer bis 90 % der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen.
Über-Unterschreitung der Personenzahl
Wird die Gästeanzahl bis zu 10 Prozent unterschritten, verändert sich der Pro-Kopf-Preis nicht. Bei einer weiteren Unterschreitung muss der Pro-Kopf-Preis (anteilige Fixkostenumlage) neu kalkuliert werden.
Bei Überschreitung der Gästezahl wird die tatsächlich gezählte Personenanzahl auf Basis des Pro-Kopfpreises nachträglich in Rechnung gestellt.
Die Berechnung der Stornierungsgebühr erfolgt gemäß der im Vertrag festgehaltenen Stornierungsbedingungen für die Veranstaltung. Sofern die vertraglich vereinbarte angegebene Teilnehmerzahl überschritten wird, ist auf jeden Fall die tatsächliche Teilnehmerzahl für die Berechnung der Speisen und Getränke maßgebend.Anzahlung
Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Deposit- / Vorauszahlung in Höhe von 70% der Angebotssumme bis 2 Monate vor Veranstaltungstermin auf das unten angegebene Geschäftskonto des Caterers zu leisten.
Sollte die vereinbarte Deposit- / Vorauszahlung weder innerhalb der gesetzten Frist noch innerhalb einer gesetzten Nachfrist von 5 Kalendertagen dem Konto gut geschrieben worden sein, ist der Caterer berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Ablehnung der Vertragserfüllung noch einmal angekündigt werden muss.
Abschlussrechnung
Die Abschlussrechnung ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungseingang beim Veranstalter, ohne Abzug und per Überweisung zu zahlen. Die im Vertrag genannte Rechnungsanschrift wird mit vertraglicher Unterschrift verbindlich bestätigt und akzeptiert.
Der Caterer hält sich 30 Tage an das Vertragsangebot gebunden. Sollte dem Caterer der vom Veranstalter unterzeichnete Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, ist das Angebot wirkungslos und kann nicht mehr angenommen werden. Der Vertrag kommt durch die rechtsverbindliche Unterzeichnung durch den Veranstalter zustande.
Ergänzungen, Änderung und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden.
Musik
Ggf. anfallende GEMA-Gebühren bzw. mögliche anfallende Einzahlungen in die Künstlersozialkasse müssen seitens des Veranstalters geleistet werden.
Sachschäden
Beschädigung des Inventars durch Gäste des Veranstalters werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Unachtsames Beschädigen von Tischwäsche und Mundservietten werden dem Veranstalter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Sofern dieser Vertrag teilweise unwirksam oder lückenhaft ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder fehlender Angaben wird eine angemessene Regelung in Kraft treten, die soweit rechtlich möglich, den getroffenen Vereinbarungen am nächsten kommt.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort gem. § 29 ZPO ist immer Sitz des Caterers, da hier die wesentlichen Leistungen des Vertrages erbracht werden. Hat der Veranstalter keinen Gerichtsstand im Inland, ist die Zuständigkeit des Gerichtsstandes der Stadt Potsdam vereinbart.